Abrechnungsbetrug – legale Beweisführung durch erfahrene Detektive – Detektei Argusdetect®
Wer einen nachgewiesenen Arbeitszeitbetrug begeht kann fristlos entlassen werden….
.. und zwar unabhängig von der Betriebszugehörigkeit! (einschlägige Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte)
Macht ein Arbeitnehmer unwahre Angaben bezüglich der Arbeitszeit, der Fahrtstrecken oder Pausenzeiten, so könnten diesem neben den zivilrechtliche Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers ebenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen / Sanktionen drohen. Wird der Abrechnungsbetrug und ein fortgesetztes Fehlverhalten mit klarer Täuschungsabsicht durch eine eingesetzte Detektei nachgewiesen, so ist der Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt, dies muss aber immer in jedem Einzelfall genauestens geprüft werden.
Unsere Detektei kann mithilfe verdeckter und lückenloser Observation (Beobachtung) des Mitarbeiters bei einem Verdacht auf Abrechnungsbetrug gezielt für Sie tätig werden. Hierbei gilt es, dem Verdachtsmoment Abrechnungsbetrug nachzugehen, den Aussendienstmitarbeiter lückenlos zu observieren und Kennzeichen / Beweise für den Abrechnungsbetrug gerichtsverwertbar zu dokumentieren.
Aufgabe unserer Detektive ist es die klare Täuschungsabsicht an Ihnen (dem Arbeitgeber) nachzuweisen, dies setzt aber auch laut verschiedenster Gerichtsurteile eine Beschattung / Observation des Mitarbeiters von mindestens einer vollen Arbeitswoche voraus um ein sogenanntes „fortgesetztes Fehlverhalten“ nachzuweisen denn nur dann ist die Täuschungsabsicht gegeben. Bei einem einmaligen oder nicht regelmäßig über mindetsens eine Woche nachgewiesenen fortgesetztem Fehlverhalten des Abrechnungsbetruges könnte sich Ihr Mitarbeiter auf einen bedauerlichen Irrtum oder auf Augenblicksversagen berufen.